Dieses Forum beschäftigt sich mit folgenden Themen: E-Technik allgemein, E-Technik Grundlagen, Elektrische Energietechnik, Elektronik, Ausbildung in den Elektroberufen, Normen (z.B. DIN/VDE), Computer Hard- und Software
andi2206 hat geschrieben:... NYM Kabel dürfen neben E ... Kabel verlegt werden,
aber nie in der gleichen Schelle. ...
Moin andi,
E-Kabel werden bei der Beflammung empfindlich gegenüber mechanischen Einwirkungen. Liegt nun eine Leitung oder ein Kabel ohne Funktionserhalt neben einem solchen mit Funktionserhalt, besteht die Gefahr, dass beim Kurzschluss in der Leitung sich diese "bewegt" und das E-Kabel beschädigt.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
nimm mal eine andere Tastatur. Die Umschalten-Taste scheint defekt zu sein.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Olaf S-H hat geschrieben:
E-Kabel werden bei der Beflammung empfindlich gegenüber mechanischen Einwirkungen. Liegt nun eine Leitung oder ein Kabel ohne Funktionserhalt neben einem solchen mit Funktionserhalt, besteht die Gefahr, dass beim Kurzschluss in der Leitung sich diese "bewegt" und das E-Kabel beschädigt.
Liegt das im Ermessen des Prüfers, oder gibt es da konkrete Vorschriften, aus denen das hervorgeht?
(Abgesehen von sowas wie: "Die Verlegung muss garantieren dass die Leitung im Rahmen ihrer vorhergesehenen Funktionsweise nicht beschädigt wird" oder so)
karo1170 hat geschrieben:Hast du dir die angegebene Literatur, insbesondere das Daetwyler HB denn schon mal durchgelesen? Da sind sogar Bilder dabei...
Lesen? was ist denn das?
ok Bilder - dann geht vielleicht doch ...
stimmt, es ist der Gummi-Passus der DIN 4102-12. Ein Kurzschluss kann eine Bewegung des "normalen" Kabels/der Leitung hervorrufen. Auch ein Lichtbogen ist möglich. Beides kann die durch das Feuer "empfindlich" gewordene E-Kabel beschädigen und deren Funktion zunichte machen.
Insofern ist hier zuerst die Erfahrung und Kompetenz des Errichters gefordert. Sicherlich wird ein NYM 3x1,5, welches alle 20 cm mit einer Bügelschelle befestigt ist, weniger Probleme bereiten, als ein NYY 1x300, welches alle 2 m mit einer Nagelschelle befestigt ist.
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794